Verbot des Befahrens der Friedhöfe mit Kraftfahrzeugen
Gemäß § 5 Absatz 3 Buchstabe a der gültigen Friedhofssatzung der Gemeinde Heiligengrabe ist das Befahren der Friedhofsanlagen mit Fahrzeugen aller Art untersagt.
Dieses Verbot dient dem Schutz der Grabstätten sowie der Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofes. Friedhöfe sind Orte der stillen Andacht und der Pietät – eine Nutzung als Verkehrsfläche ist mit diesem Charakter nicht vereinbar.
Ausnahmen gelten nur für:
- Kinderwagen, Rollstühle sowie Handwagen zur
Grabherrichtung,
- leichte Fahrzeuge zugelassener Gewerbetreibender
(z. B. Gärtner, Steinmetze),
- Fahrzeuge im Auftrag der Friedhofsverwaltung,
- Fahrzeuge mobilitätseingeschränkter Personen mit
vorheriger Einzelgenehmigung durch die Friedhofs-
verwaltung.
Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, bei Zuwiderhandlungen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 29 der Friedhofssatzung einzuleiten.
Dies kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Wir bitten alle Besucherinnen und Besucher um Verständnis und die notwendige Rücksichtnahme.
Gemeindeverwaltung Heiligengrabe